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Mosel-Saar-Runde Saarburg 2011


 
 
Zur ersten gemeinsamen Mosel-Saar Runde konnten die
Landesverbände Motorbootsport Rheinland-Pfalz und der
saarländische Motorboot-Sportverband 26 Teilnehmer aus
dem Saarland und Rheinland-Pfalz im Clubhaus des
Wasser-Sport-Club Saarburg begrüßen.
Als Referenten waren vom WSA Trier Klaus Kürten,
Leiter des Schifffahrtsbüros, von der Wasserschutzpolizei Saarbrücken
Polizeihauptkommisar Gerd Bachmann und Polizeikommisar Arno Schmidt und
vom LVM RLP die Umweltbeauftragte Anne Hochreuther zugegen. Außerdem
war der Vizepräsident des LVM RLP, Reiner Blumberg
nebst Gattin als Gast an die Saar gekommen.
Nach der Begrüßung durch den Hausherrn Werner Dellwing
moderierte der Fachschaftsreferent des LVM RLP für das Rheinland,
Achim Blumberg durch die Veranstaltung.
In der ersten Präsentation gab zunächst PK Arno Schmidt einen Einblick
in den Kampf der deutschen Behörden gegen den Diebstahl von Bootsmotoren
und wie man sich als Eigentümer am besten schützen kann. Dabei verwies er
insbesondere auf das Angebot der Wasserschutzpolizei, Gravuraktionen
durchzuführen. Die Gravuraktionen der letzten 4 Jahre sorgten im Bereich
der Bootsdiebstähle für eine gewisse Abschreckung. Auch gute Kontakte
zwischen den Bootsclubs, das Ansprechen von fremden Personen auf einem
Vereinsgelände, die Sicherung von Ausrüstung und Bootsinventar,
elektronische Sicherungen können zwar Diebstähle nicht verhindern,
jedoch die Prävention in diesem Bereich fördern. Zum Abschluss seines
Referates verwies PK Arno Schmidt auf Flyer des
Wasserschutzpolizeiamtes Rheinland-Pfalz, die auch als Download zur
Verfügung stehen.Beispiele: Bootspass, Sicherheitsausrüstung auf Sportbooten,
Diebstahlprävention in der Sportschifffahrt, Gefahren-/Verhaltenshinweise
beim Schwimmen in Fließgewässern.
Im nachfolgenden Referat über Trailersicherheit und Bootstransport
gab der Referent PHK Gerd Bachmann eine Übersicht über die Paragrafen,
die in Zusammenhang mit diesem Themenbereich stehen.
Die Rechtsgrundlagen für die Ladungssicherung finden sich im § 22 der
Straßenverkehrsordnung. Als anerkanntes Grundlagenwerk der „Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen“ gilt die VDI-Richtlinie 2700. In ihr wird beschrieben,
welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie die Ladung
grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann. In Bezug auf die
Sicherungsmittel verwies Gerd Bachmann auf die Kennzeichnungspflicht für
Zurrgurte. In der Regel findet eine solche Kennzeichnung mittels eines Aufnähers
oder eingenähten Labels statt, auf welchem die Daten des Gurtes aufgedruckt sind.
Die Farbe des Labels gibt Auskunft über das Material, aus dem der Zurrgurt
gefertigt ist. Die aufgedruckten Werte dienen den Verkehrsbehörden bei
Kontrollen zur Errechnung der erreichten Reibungskräfte.
Weitere Punkte des Referates Trailersicherheit und Bootstransport waren
die Beschaffenheit der Reifen, das Abstellen und Parken von Trailern sowie
das Gewicht des Gespanns.
Anschließend referierte der Leiter des Schifffahrtbüros beim WSA Trier,
Klaus Kürten, über den derzeitigen Planungs- und Ausbauzustand der zweiten.
Moselschleusen, sowie der Renovierung der Bootsschleusen an der Mosel.
So konnte man in diesem Jahr bereits die erste komplett renovierte Bootsschleuse
in Trier zusammen mit dem LVM RLP wieder eröffnen. Auch die weiteren
Renovierungen gehen voran. Die Bootsschleuse Detzem kann zum Saisonanfang
wieder eröffnet werden und die beiden Bootsschleusen in Wintrich und Zeltingen
sollen 2012 ebenfalls wieder für die Skipper geöffnet sein. Bei der 2. Großschleuse
Trier muss man sich jedoch auch weiterhin noch in Geduld üben, da hier durch
eine erneute Ausschreibung eine Verzögerung entstanden ist.
Abschließend gab die Landesumweltbeauftragte, Anne Hochreuther einen Überblick
über die Inhalte und Kriterien der Ausschreibung „Blaue Flagge 2012“ und zeigte
die Bedeutung der Auszeichnung für viele Wassersportvereine und die damit
verbundene positive Wirkung der Umweltauszeichnung bei Politik, Behörden
und der breiten Öffentlichkeit auf. Anne Hochreuther verwies dabei auch auf
die Internet-Seite www.blaue-flagge.de Zum Abschluss der Veranstaltung
dankte Achim Blumberg allen Zuhörern und Referenten, sowie dem Veranstalter.
Ein besonderes Dankeschön ging dabei an Werner Dellwing als Vorsitzenden des
gastgebenden Vereins für die hervorragende Ausrichtung der Veranstaltung.
Im Anschluss an die Referate fand noch ein reger Austausch zwischen
den Teilnehmern statt.
 

Hafen und Clubhaus des Wasser-Sport-Club Saarburg e.V. 1978



LVM-Seminar Saarburg 2011


LVM-Seminar Saarburg 2011


LVM-Seminar Saarburg 2011
 
LVM-Seminar Saarburg 2011
 
LVM-Seminar Saarburg 2011
 
LVM-Seminar Saarburg 2011
 
LVM-Seminar Saarburg 2011  
LVM-Seminar Saarburg 2011  
   
 LVM-Seminar Saarburg 2011





















 
 Text: Anne Hochreuther/Achim Blumberg, Bilder: Reiner Blumberg  
   



Wasser-und Schifffahrtsamt Trier 

Pacelliufer 16

54290 Trier

 Pressemitteilung

 Wiedereröffnung der „neuen“ Sportbootschleuse Trier

Nummer 3 vom 25. Juli 2011

 

Am 22.7.2011 wurde die erste modernisierte Bootschleuse an 
der Mosel in
Trier durch Herrn Achim Blumberg vom
Landesverbandes Motorbootsport

Rheinland-Pfalz e.V. wieder für den Verkehr freigegeben.

 Mit dem Ausbau der Mosel in den 60er Jahren zur
Großschifffahrtsstraße
wurde an den 12 Staustufen von
Koblenz bis Apach je eine
Großschifffahrtsschleuse wie
auch eine Bootsschleuse errichtet.

Letztere dient der Sportbootschleusung und trägt wesentlich
zur Entlastung
der Großschifffahrtsschleuse bei.
Sportboote mit einer Breite kleiner 3,30 m
und einer
Länge kleiner 18 m können so, getrennt von der
Güterschifffahrt,
sicher geschleust werden. Aufgrund
des altersbedingten schlechten Gesamtzustandes der
Anlagen
wurde 2010 mit der Modernisierung der
Bootschleusen an der Mosel begonnen.

Es wurde ein Modernisierungskonzept erstellt, das den
Austausch
der Bootsschleusentore, die Erneuerung der
Antriebs-, Elektround
Steuerungstechnik und
Instandsetzung der Kammerplattformen an allen

Bootschleusen an der Mosel bis zum
Jahr 2014 vorsieht.
Als Konstruktion für die
neuen Schleusentore wurde ein sogenanntes
Faltwerk gewählt.
Im Vergleich zu einer herkömmlichen Fachwerkkonstruktion

ist dieses wesentlich wirtschaftlicher in der Unterhaltung.
Ablagerungen
von Treib- und Schwemmgut am Schleusentor
werden durch Neigungen
im Stauwandblech vermieden und der
Selbstreinigungseffekt beim
Öffnen und Schließen der Tore
wird genutzt. Stehendes Wasser in korrosionsgefährdeten
Bereichen wird auf diese Weise vermieden.

 

Durch den Einsatz von sogenannten Prismenwendern im
oberen und unteren
Vorhafen der Schleusenanlage wird
dem Nutzer angezeigt,
ob die
Bootschleusenanlage betriebsbereit oder gesperrt ist.
Bedient wird der
Prismenwender vom Betriebssteuerstand
der Schleuse Trier aus.

Prismenwender „die Bootsschleuse ist betriebsbereit“

 

Künftig kann der Schleusungsvorgang sicher vom Boot aus
mittels der
neu eingerichteten Anforderungsschalter im
Ober- und Unterwasser der
Schleuse
sowie in der Kammer eingeleitet werden. Die Schleusung
erfolgt
dann im Automatikbetrieb. Sportbootfahrer erhalten
über sogenannte Klartextanzeigen Informationen zum
Schleusungsprozess sowie
klare Anweisungen zum
Bedienen der Bootschleuse.

 

Grüner Anforderungs- und roter
Schleusungshaltschalter in der Bootsschleusenkammer


Noch im August 2011 erfolgt die Wiederinbetriebnahme der
Bootsschleuse
in Detzem. Zur Saison 2012 werden die
Instandsetzungs- und
Modernisierungsarbeiten an den
Anlagen in Wintrich, Zeltingen, Grevenmacher und

Stadtbredimus/Palzem abgeschlossen sein, so dass
diese dann ebenfalls
wieder der Freizeitschifffahrt zur
Verfügung stehen.

 (Aktuelle Hinweise zu den Bootschleusen finden Sie
unter
http://www.wsatrier.de/schifffahrt/freizeitschifffahrt
/Bootsschleusen/index.html
)















Info- Tanken mit dem Boot im Ausland



Bundesministerium

der Finanzen


Deutscher Motoryachtverband e.V.
Vinckeufer 12-14
47119 Duisburg

BEmEPF Betankungen Von privaten Wassersportbooten

GZ In A 1-V 82SO/07/0001
OOK 200810381892



1
in einigen Ländern stehen den privaten Wasserportbooten nur
unversteuerte,gefärbte Kraftstoffe;rum Betanken zur Verfügung,
das Verbringen dieser Kraftstoffe im. Tank eines Motorsportbootes
fiihrt jedoch zu Problemen mit den deutschen Zollbehörden in
Form von Nachversteuerungen, Auflagen zur Tankreinigung
oder sogar Bußgeld-und Strafverfahren.

Ich möchte Sie nun informieren, dass das Bundesministerium der
Finanzen die Probleme, die sich durch die problematische
Betankungssituation ineinigen Ländern für die privaten
Motorsportbootfiihrer ergeben haben,
erkannt hat und durch eine Rechtsändenmg Abhilfe geschaffen
hat. Ich bitte Sie, die Mitglieder Ihres Verbandes entsprechend
zu infomieren.

Bereits bisher und auch weiterhin dürfen privat genutzte
Wassersportfahrzeuge in Deutschland nur Dieselkraftstoff tanken,
der  zum Regelsteuersatz fiir Dieselknftstoff
gem. § 2 Abs. 1 Nr.4 EllergieStG versteuert ist. Eine Betankung
von rot geflrbtem Dieselkraftstoff
(leichtes Heizöl) ist In Deutsch d weiterhin. nicht zulässig..

Kraftstoffe, die nicht rot gefärbt sind und/oder nicht den unsichtbaren
Markierstoff Solvent Yellow entbalten (= nicht gekennzeichnete
Kraftstoffe), dürfen im Hauptbehä1ter eines Wassersportfabrzeuges
steuerfrei zu privaten Zwecken aus EU-Mitgliedstaaten in das Steuer~


S.2   gebiet verbracht werden und zusätzlich 20 Li Kraftstotfin
Reservebeh8ltern des Faluzeuges. Aus Drittländern dürfen diese
Knlftstoffe m Hauptbehälterund 30 Liter in Reservebehältern
zoll-und verbrauchsteuerfrei eingeführt werden.

Gekennzeichnete Kraftstoffe (Kraftstoffe, die eine Rotfärbung aufweisen
und/oder denMarkierstoff SolventYellow 124 enthalten)
dürfen grundsätzlich nicht in das Steuergebiet verbracht werden.
(§ 46 Abs.2 Satz 1 EnergieStV)
Fährt das Fahrzeug dennoch in das Steuergebiet ein, so enststeht
für die Mengedie dem Fassungsvermögen des jeweiligen
Hauptbehälters entspricht undfür die Mengen den Reservebehältern die
Energiesteuer in Höhe des Dieselsteuersatzes.

Eine Ausnahme von diesem sog. Verwendungs-und Verbringungsverbot
bestand bisher, wenn die Verwendnng von gekennzeichneten
Energieerzeugnissenin privat genutzten im Land der Fahrzeugzulassung
erlaubt ist und wenn sie imHauptbehälter und/oder Reservebehältern
bis 20 Liter (Mitgliedsstaaten) bzw.,
bis 30 Liter ( Drittländer) nachDeutschland verbracht werden
(3 46 Abs. 2 Satz 2 EnergieStV).

Diese Ausnahmevorscbrift wurde jetzt wie folgt geändert:

Ab sofort besteht eine Ausnahme von dem sog. Verwendungs-und
Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten
Ergieerzeugnissen in privat genutzten Wasserfahrzeugen
im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehä1ter
und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten bzw. bis
30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden. Dabei ist
es unerheblich, ob die Kraftstoffe
im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen werden.

Nach meinen Informationm ist die Betankung  grün  gefarbtem
Dieselkraftstoffweiterhin in Norwegen und Irland möglich, während
Großbritannien und Malta rot gefärbten Dieselkraftstoff an die private
Schifffahrt abgeben. Diese Kraftstoffe
enthalten zusätzlich den nicht sichtbaren MarkierstoffSolveot
Yellow 124.Be1gien hingegen beliefert die private Schifffahrt
seit 2007 nicht mehr mit rot gefärbtem Dieselkraftstoff. Sind lhnen
weitere Länderbekannt, in denen privat genutzte Wassersportfahrzeuge
gefärbten Dieselkraftstoffetanken dürfen , so bitte ich dies mir mitzuteilen.

Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden bitte ich als Nachweis, dass das
Wasserfabrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde,
grundsätzlich die Tankquittung vorzu1egen. Liegen keine Tankquittungen vor,
so auch auf andereWeise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland
gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde (z.B. Fahrtenbuch, Vorlage
der Zulassung des Wasserfahrzeuges in einem Staat der
gekennzeichneten Kraftstoff abgibt).


Seite 3   Wie vorgenannt ist in Belgien die Betankung der privaten nicht
gewerblichen
Schifffahrt mit rot gekennzeichnetem Kraftftstoff seit dem 31. Dezember 2006
nichtmehr zulässigEs ist nach belgiseher Auskunft davon auszugehen, dass die
Umstellung auf ungekennzeichneten Kraftstoff nach Ablauf einer
einjährigen Übergangszeit zum 31.Dezember 2007 abgeschlossen war..
Wird glaubhaft geltend gemacht (z. B. durch die Vorlage von Tankquittungen,
Fahrtenbuch), dass in dem Hauptbehälter eines privat Wasserfahrzeuges noch
rot gekennzeichneter Kraftstoff vorhanden ist. der aus Betankungen in Belgien
in der Zeit vor dem 31. Dezember 2007 stammt.. so wird auf
weitereMaßnahmen der Zollbehörden (z.B. Besteuerung des
Fassungsvermögens des Hauptbehälters. Steuerstrafverfahren.
Abpumpen des Kraftstoffes) verzichtet.


Mit freundlichen Grüßen


















                                                


 
 





Der Orginalbericht, oben vergößert wegen der besseren Lesbarkeit




 
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