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Marina Saarburg

Die Satzung

Satzung des Wasser-Sport-Club Saarburg e.V.
Stand: 26.11.2004
                                            

§ 1 Name, Sitz. Tag der Gründung

1. Der Wassersportclub Saarburg 1978 e.V. nachfolgend kurz, „Club“ genannt, stellt eine Vereinigung von Wassersportfreunden dar. Der Club hat seinen Sitz in Saarburg.
2. Der Tag der Gründung ist der 11. September 1978.
3. Der Club ist am 11.01.1979 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarburg eingetragen.
Satzungsänderung vom 26.11. 2004

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 3 Zweck und Ziele

1. Der Club dient unter Ausschluss jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung der Pflege und Förderung des Wassersports sowie der Pflege der Freundschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.
Diese selbstgewählte Aufgabe umfasst die örtliche Betätigung mit Wasserfahrzeugen, Steg- und Hafenanlagen, den Bau und die Wartung derselben und sowie alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die dem
Wassersport dienlich sind.
2. Besonders wichtig ist die Betreibung und Erhaltung des clubeigenen Sportboothafens Saarburg.
Der Hafen und seine Einrichtungen dienen insbesondere den Mitgliedern und den
wassersporttreibenden Gästen. Veränderungen die eine kommerzielle Betreibung außerhalb der offiziellen Sommersaison vorsehen sind nicht erlaubt. Der Hafen ist mit allen Einrichtungen unabänderlich Clubeigentum. Bei Veränderungen und Neuerungen ist die Mitgliederversammlung zu
befragen und entsprechend eine Beschlussfassung vorzunehmen.
3. Eine besondere Aufgabe sieht der Club darin, seine Mitglieder zur Disziplin, Rücksichtnahme, sportlichem und fairem Verhalten untereinander und auf dem Wasser zu verpflichten.
4. Der Club verfolgt unter Ausschluss jeder eigenen Gewinnabsichten lediglich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Die dem Club zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Deckung der für die Clubarbeit anfallenden Kosten verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Clubs.
5. Wesentliche Änderungen an der Hafenanlage einschließlich des Clubhauses und
im und am Clubgelände bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitglieder

Der Club besteht aus:
M-1 aktiven Mitgliedern mit und ohne Boot und Liegeplatz im clubeigenem Hafen
M-3 Ehrenmitgliedern
M-4 Fördermitglieder
M-1. Aktive Mitglieder:
sind Personen mit Boot und ohne Boot. Sie sind stimmberechtigt.
Eine Familienmitgliedschaft ist bei Eheleuten zulässig. Unter Familienmitgliedschaft sind nur Eheleute / eheähnl. Gemeinschaften zu verstehen, Der Beitrag für aktive Mitglieder und die Familienmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
M-2 Ehrenmitglieder
kann der Club ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen – und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind stimmberechtigt.
M-4. Fördermitglieder / Jugendmitglieder
sind nicht stimmberechtigte Mitglieder die ihren ermäßigten Beitrag zwecks
Unterstützung des Clubs zahlen. Sie werden zu allen gesellschaftlichen Veranstaltungen eingeladen. Der Beitrag für Förder- / Jugendmitglieder wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht ab dem 18. Lebensjahr ausüben
6. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die sich zu den Zwecken und Zielen des Clubs bekennen und die Satzung und Ordnung des Clubs als für sich verbindlich anerkennen.
2. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
3. Der Antrag zur Aufnahme hat in schriftlicher Form an den Vorstand zu erfolgen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Clubsatzung als für sich verbindlich an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nach Prüfung der Eignung des Bewerbers.
Dies kann über einen längeren Zeitraum dauern und der Bewerber kann auf eine Warteliste gesetzt
werden. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Bewerber mit. Wird anschließend von einem Clubmitglied Einspruch gegen eine Aufnahmeentscheidung des Vorstands eingelegt, müssen wichtige Gründe, die schriftlich beim Vorstand einzureichen sind, vorliegen. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, ist der Ehrenrat zur Entscheidungsfindung mit hinzuzuziehen.
4.Die Aufnahme als Mitglied wird durch den Vorstand bestätigt, wenn der Antragsteller:
a): Als Mitglied mit eigenem Sportboot seine Aufnahmegebühr und den fälligen Beitrag entrichtet hat
b): Als Mitglied ohne eigenes Boot seinen fälligen Beitrag entrichtet hat.
c): Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und Anspruch auf einen
Liegeplatz, sofern freie Liegeplätze vorhanden sind, hierzu zählen auch Dauergastlieger, und weitere freie Plätze nicht der städtischen Auflage unterliegt zwecks Freihaltung für  Wasserwanderer. Nutzt das Mitglied dieses Recht auf einen Liegeplatz, ist eine Gebühr an den Club zu entrichten.
Diese Gebühr verfällt in allen Fällen an den Club und wird nicht zurück erstattet
Das Recht auf einen Liegeplatz gilt nur für Mitglieder die auch Bootseigner sind.
6. Die Aufnahme gilt vorerst für ein Jahr und geht dann ohne weitere Formalitäten in die entgültige
Aufnahme über. Sollte der Betreffende innerhalb dieses Jahres gegen die Ziele und Satzung des Club verstoßen, wird die vorläufige Mitgliedschaft aufgehoben. Eventuell gezahlte Jahresbeiträge verfallen
7. Die Ehrenmitgliedschaft wird den betreffenden Personen nach vorausgegangen
Versammlungsbeschluss der Mitglieder (bei mindestens 2/3 Stimmenmehrheit) durch den Vorstand angetragen

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a): Schriftliche Austrittserklärung
b): Ausschluss
c): Tod
2. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Clubvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Club, die aus der Mitgliedschaft herrühren, bleiben jedoch bis zur endgültigen
Abdeckung bestehen.
3. Für den Austritt gilt das Datum der Abmeldung.
4. Für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch der volle Beitrag zu entrichten.

§ 7 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Clubmitgliedes vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden:
a): Wegen absichtlicher und grob fahrlässiger Schädigung des Ansehens und der Interessen des Clubs, unwürdigen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen, sowie dauernder Verleumdungen und Beschimpfungen gegen Mitglieder und Cluborgane.
b): Wegen Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse der Cluborgane oder wegen
unsportlichen Verhaltens,
c): Wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beitragspflicht nicht erfüllt wird.
2. Dem Betroffenen ist die Entscheidung mit Begründung schriftlich innerhalb von
acht Tagen nach der Beschlussfassung durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
3. Der Betroffene kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen den Ehrenrat schriftlich anrufen. Dieser entscheidet in mündlicher Verhandlung nach Anhören des Vorstandes und des Betroffenen endgültig und teilt dem Betroffenen sogleich die Entscheidung mit.
4. Ein Rechtsweg in allen Ausschlussangelegenheiten ist unzulässig.
5. Ist ein Mitglied mehr als neun Monate mit der Beitragzahlung im Rückstand erlischt die Mitgliedschaft.

§ 8 Beiträge

1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
3. Aktive Mitglieder ohne Liegeplatz zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag, Familienmitglieder zahlen den ermäßigtem Beitrag .
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei können jedoch zur Förderung des Clubs Beiträge bezahlen.
5. Fördermitglieder zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
6. Jungendmitglieder, bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, zahlen ebenfalls den ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
7. Mitglieder mit Boot und Anrecht auf einen Liegeplatz im eigenen Hafen bezahlen eine Gebühr.
8 In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet werden.
9. Die Beiträge sind eine Bringschuld und sind spätestens bis 1. April eines jeden Jahres zahlbar.
Generell ist der Mitgliedsbeitrag mittels Abbuchung zu Lasten eines Kontokorrentkontos zu entrichten.
Diese ist jederzeit widerrufbar. Beitragsrückstände werden bei schriftlicher Mahnung um das verauslagte Porto und Mahngebühren erhöht.

§ 9 Cluborgane

1. Organe des Clubs sind:
a:) Mitgliederversammlung
b): Vorstand
c): Ehrenrat
d): Ausschüsse
2. Die Cluborgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstandene Auslagen und nachgewiesene Kosten werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet.
3. Über jede Sitzung der Cluborgane ist eine Niederschrift zu führen.

 § 10 Versammlungen

1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt, diese ist die Jahreshauptversammlung. Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes, welcher Ort, Zeit und Tagesordnung festgesetzt, vom 1 oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss binnen eines Monats einberufen werden wenn, dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn der 1.oder 2.Vorsitzende dies
beantragen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen ihre Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
3. Die Jahreshauptversammlung / Generalversammlung soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Sie muss jedoch bis spätestens 30.Juni stattfinden.
4. Die Mitglieder sind zu Versammlungen mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand, mit Tagesordnung, einzuladen. Bei dringenden Anlässen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Versammlung zu begründen.
5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a): Bericht des Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr
b): Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
c): Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
e): fällige Vorstandswahlen
f):Wahl des Ehrenrates
g): Wahl der Kassenprüfer
h):Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Eine Generalversammlung ist einzuberufen bei Beschlüssen
a): Über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Clubs. solche Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden
b): Über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
solche Beschlüsse werden gefasst, indem die Generalversammlung den Bestimmungen des § 11 entsprechend einen neuen Vorstand bzw. neue Vorstandsmitglieder wählt (Konstruktives Misstrauen)
7. Beschlussanträge für die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigtem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden
8. Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet .Die Versammlung wählt jedoch aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wenn, beide nicht anwesend sind und in den Fällen des § 10
Abs. 5 und Abs. 7b, soweit der 1. bzw. 2. Vorsitzende davon betroffen sind. In den beiden letzten Fällen amtiert der Versammlungsleiter, bis der neue 1. Vorsitzende gewählt ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a): 1. Vorsitzenden.
b): 2. Vorsitzender und Geschäftsführer
c): Schatzmeister
e): Schriftführer
f): Sportwart
g): Hafenwart
2. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist in jeden Fall möglich. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten, vollgeschäftsfähigen Mitglieder, sofern sie an wesend sind oder schriftlich ihr Einverständnis (und den wichtigen Grund ihrer derzeitigen Abwesenheit angeben) im Falle ihrer Wahl erklärt haben. Es ist zu vermeiden mehrere Personen mit 1. Verwandtschaftsgrad in den Vorstand zu
wählen, Ausnahmen sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder der Versammlung.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist der, wer die meisten Stimmen
erhält.
4. Offene Wahl durch Handzeichen ist bei der Wahl des Vorstandes nicht zulässig. Bei allen anderen Wahlen ist diese Abstimmung auf Beschluss der Mitgliederversammlung erlaubt. Auf Verlangen ist bei allen Wahlen eine Personaldiskussion durchzuführen, bei der die Vorgeschlagenen den Raum
verlassen.
5. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Vorstandsämter vorzuschlagen.
6. Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt
a): Durch Wahl eines Nachfolgers,
b): Durch Beendigung der Mitgliedschaft im Club,
c): Durch Rücktritt.
7. Der Rucktritt ist dem 1. Vorsitzenden und durch diesen den weiteren Vorstandsmitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
8. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ende seiner Amtszeit aus, so ist der 2. Vorsitzende verpflichtet,
binnen 8 Wochen eine Generalversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitglieder - Versammlung eine Neuwahl statt.
Diese Wahlen gelten für den Rest der Wahlperiode.
9. Der Vorstand führt gemäß den Satzungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Clubs.
10. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand leitet den Club im Namen der Mitglieder, hier sind die Interessen der jeweiligen Mitgliedschaften zu beachten und einzubringen.
11. a): Der 1. Vorsitzende leitet den Club, er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen
b): Der 2. Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer. Er vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen. Der Vorstand kann ihm die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ständig übertragen.
c): Der Schatzmeister wickelt den Zahlungsverkehr des Clubs ab. Im obliegt auch die
Vermögensverwaltung in kassentechnischer Hinsicht. Er legt jeder
Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
a-c bilden den geschäftsführenden Vorstand
d): Der Geschäftsführer ist zuständig in Sachen Clubhaus und er überwacht während der Saison den Hafenmeister und steht ihm als Ansprechpartner zur Verfügung. Ihm können weitere Aufgaben zugewiesen werden
e): Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen der Cluborgane die Niederschrift. Er führt die Chronik des WSCS und ist zuständig, im Einvernehmen mit dem 1 Vorsitzenden, für Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Er versendet in Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden Schriftstücke und Einladungen
f): Der Sportwart ist für die Durchführung wassersportlicher
Veranstaltungen verantwortlich Er organisiert diese mit Zustimmung des Vorstandes.
Bei den Ausbildungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins ist er maßgeblich beteiligt. Er ist für die Jugendarbeit des Clubs, insbesondere für die wassersportliche
Ausbildung der Jugendmitglieder zuständig. Er ist auch zuständig für Geräte und Werkzeug des Clubs Mit Zustimmung des Vorstandes kann er zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder berufen.
g): Der Hafenwart ist zuständig für die Überwachung der clubeigenen Steganlage, Gebäuden und Gelände, Zwecks erforderlichen technischen und renovierungsnotwendigen Maßnahmen kann er mit Zustimmung des Vorstandes die entsprechenden Arbeiten in die Wege leiten und zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder berufen.
12. Die Jahreshauptversammlung setzt die Höhe der Neu- und Ersatzinvestitionen für den Vorstand fest, wenn die Einzelmaßnahme den Betrag von 5.000 Euro übersteigt.
13. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
a): Die Teilnahme an den Sitzungen ist Ehrenpflicht.
b): Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Grundsätzlich sind erforderlichen Clubangelegenheiten innerhalb des Vorstandes zu besprechen und gegebenenfalls durch einen Mehrheitsbeschluss zu legalisieren. Sollte auf Grund von besonderen Fähigkeiten die jeweiligen Aufgaben innerhalb des Vorstandes anderweitig verteilt werden, so ist dies den Mitgliedern mitzuteilen.
c): Der Vorstand fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 1.Vorsitzende den Ausschlag.
e): Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
f ): Der 1.Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft er es für nötig hält, oder
wenn ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt.
14. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder sonstige Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen, diese sind nur dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
15. Verhandelt der Vorstand über Aufnahme oder Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder
Personen, mit denen Vorstandsmitglieder verwandt oder verschwägert sind,
 so nimmt das betroffene Vorstandsmitglied weder an der Beratung, noch an der Abstimmung teil.

§12 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die kein weiteres Amt im Club bekleiden dürfen. Er wird wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Der Ehrenrat wählt jeweils in seinen Sitzungen eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, welcher die Verhandlung leitet.
3. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Im übrigen
gilt § 11, Abs. 15 entsprechend.

§ 13 Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Ausschüsse wählen.
2. Die Ausschüsse sind maximal mit fünf Mitglieder zu besetzen, diese können auch
Vorstandsmitglied sein.
3. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschüssen bestimmte Aufgaben übertragen, die diese im Einvernehmen mit dem Vorstand wahrnehmen.
4. Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet,
§11 Abs. 13 Buchstabe g) gilt sinngemäß. Die Niederschrift führt der Schriftführer.

§ 14 Kassenprüfung

1. Zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Clubs müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden.
Die Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand haben.
 Sie haben zu jeder Zeit das Recht, Buchführung, Kasse zu prüfen und müssen der
Jahreshauptversammlung Bericht erstatten.
2. Die Jahresabrechnung mit sämtlichen quittierten Belegen ist den Kassenprüfern spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer prüfen in Anwesenheit des Schatzmeisters. Bei begründeter Verhinderung des Schatzmeisters wird ein Vorstandsmitglied der Prüfung beiwohnen.. Der verbindlich unterschriebene Prüfungsbericht ist bei der Jahreshauptversammlung von einem Kassenprüfer oder dem
Schatzmeister vorzutragen.

§ 15 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung erfolgen.
2. Die Auflösung des Clubs ist nicht möglich, wenn sieben Mitglieder sich dagegen
aussprechen.
3. Wird die Auflösung des Clubs beschlossen, so fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten noch vorhandene Clubvermögen mit der Auflage es für Zwecke des Wassersports zu verwenden, der Stadt Saarburg zu.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzungen ergebenen Rechte und Pflichten ist Saarburg.
2. Gerichtsstand in allen Satzungsangelegenheiten ist der Sitz des Registergerichtes.


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