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Anlage Liegeplatzvertrag - Wassersportclub Saarburg 1978 e.V.

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Anlage zum Liegeplatzvertrag

Bedingungen für den Abschluss von Liegeplatzverträgen, sowie für die Nutzung des Sportboothafen Saarburg durch Mitglieder und Nichtmitglieder

1) Liegeplätze werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, vorrangig an Mitglieder vergeben. Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Liegeplatz, auch nicht, wenn ein bestimmter Liegeplatz schon jahrelang belegt wurde. Der Vorstand entscheidet, wer welchen Liegeplatz einnimmt; dies ist auch unterjährig möglich.

2) Liegeplätze werden nur an Bootseigner für ein bestimmtes, genau definiertes Boot verpachtet.  Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. Die in den Liegeplatzverträgen enthaltene Kündigungsfrist ist einzuhalten. Bei nicht fristgerechter Kündigung des Liegeplatzes ist die, für den vereinbarten Zeitraum und die vereinbarte Pacht in voller Höhe an den WSC Saarburg zu entrichten. Dies ist ebenso der Fall, wenn der Bootseigner das Boot, auch unterjährig, verkauft. Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.

3) Im Regelfall werden nur Saisonliegeplätze vom 15. April bis 14. Oktober (Sommersaison) und vom 15. Oktober bis 14. April des Folgejahres (Wintersaison) vergeben. Bei Kurzzeitliegeplatzverträgen gelten die jeweils gültigen Bestimmungen und Rabattsätze.

4) Liegeplatzverträge werden nur mit Einzelpersonen abgeschlossen. Es werden keine Liegeplatzverträge mit Eheleuten, Personengemeinschaften, GmbH oder Personen-gesellschaften abgeschlossen.

5) Jeder Liegeplatzinhaber hat vor Einwasserung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jährlich, ohne weitere Aufforderung dem WSC Saarburg vorzulegen. Gleiches gilt bei unterjährigem Bootswechsel bzw. Versicherungswechsel.

6) Alle Pacht und Liegeplatzgebühren werden mittels SEPA-Lastschrift abgebucht. Die Bankdaten (IBAN und BIC)  sind im Liegeplatzvertrag zwingend anzugeben.

7) Hafenverbote können durch den Vorstand sowohl an Einzelperson als auch für das betroffene Boot ausgesprochen werden.

8) Der Liegeplatzinhaber stellt dem WSC auch bei kurzfristiger Abwesenheit (Urlaubsfahrten ab drei Tagen) seinen Liegeplatz als Gastliegeplatzplatz zur Verfügung. Eine Entschädigung wird nicht vergütet. Die Gastliegepacht erfolgt ausschließlich an den WSC Saarburg. Der Abwesenheitszeitraum ist dem Vorstand bzw. dem Hafenmeister anzuzeigen. Bei längerer und oder unbestimmter Abwesenheit ist die Rückkehr zwei Tage vor Ankunft im Sportboothafen Saarburg dem Hafenmeister bzw. dem Vorstand anzuzeigen.

9) Veränderungen, Anbauten (anbringen von Treppen, Sonnenschirme, Aufstellen von Liegestühlen, sowie Fender oder ähnliches) an den Steganlagen durch den Liegeplatzinhaber sind nicht erlaubt, ebenso das Abstellen von Gegenständen gleich welcher Art (Fahrräder, Bootszubehör, etc.). Dies birgt Unfallgefahren. Zuwiderhandlungen führen zur fristlosen Kündigung des Liegeplatzes.  

 
Diese Bedingungen sind Bestandteil des Liegeplatzvertrages. Mit Abschluss des Liegeplatzvertrages werden diese Bedingungen anerkannt.
 
 
 
WSC Saarburg 1978 eV
 
Der Vorstand
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