Clubhaus- und Vereinsgeländeordnung
1. Grundsätzlich gilt auf dem gesamten Clubgelände und im Clubhaus die Hafenbetriebsordnung.
3. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an den Einrichtungsgegenständen werden dem Verursacher, der die persönliche Haftung übernimmt, in Rechnung gestellt.
4. Küche und Kühlraum dürfen nur vom Clubhausbetreiber, dem Hafenmeister, und von Vorstandsmitgliedern benutzt und betreten werden.
5. Im Clubhaus und auf der Terrasse dürfen Speisen und Getränke nur verzehrt werden, wenn diese beim WSC Saarburg bzw. Clubhausbetreiber gekauft wurden.
6. Der Grillplatz darf für Vereins- bzw. Clubfeiern, dies gilt auch für Wassersportclubs, die Mitglied in der Kooperation „Freundschaft auf dem Wasser, Saar-Mosel“ angeschlossen sind, genutzt werden. Fleisch- und Wurstwaren dürfen bei Vereins-Clubfeiern durch den ausrichtenden Verein/Club mitgebracht und verzehrt werden. Die Getränke sind beim WSC Saarburg bzw. beim Clubhausbetreiber zu beziehen.
Der WSC Saarburg hat das Recht, auch bei Clubhausverpachtung in den Sommermonaten bis zu drei Club eigene Veranstaltungen mit Mitgliedern auf dem Clubgelände/Grillplatz durchzuführen, Speisen und Getränke selbst zu stellen und zu verzehren.
7. Die Nutzung des Clubhauses einschl. Küche und Kühlraum durch Mitglieder ist nur außerhalb der Sommermonate gestattet. Hierzu ist ein Nutzungsvertrag für private Veranstaltungen mit dem Vorstand abzuschließen. Die vertraglichen Vereinbarungen sind verpflichtend.
8. Bootsanhänger dürfen nur vorübergehend auf dem Parkplatz abgestellt werden. Für Dauerliegeplatzinhaber besteht die Möglichkeit im Winterlager den Bootstrailer gegen Entgelt abzustellen.
9. Den Anweisungen des Hafenmeisters, Clubhausbetreibers und/oder eines Vorstandsmitgliedes ist Folge zu leisten.
10. Hunde müssen im gesamten Clubgelände angeleint sein. Im Bereich des Clubhauses müssen Hunde an kurzer Leine geführt werden. Der Zutritt ins Clubhaus ist Hunden nicht gestattet.
WSC Saarburg 1978 e.V.
Der Vorstand